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Merkblatt für Mutterschaftsgeld

I. Mutterschaftsgeld erhalten Sie von uns, wenn Sie:

1. zu Beginn der Schutzfrist

- in einem Arbeitsverhältnis stehen (hierzu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis),

- oder in Heimarbeit beschäftigt sind,

- oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat,

oder

während der Schutzfristen

- aus einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder wechseln (ab dem Zeitpunkt des Wechsels),

und

2. nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind.

(Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie im Internet unter

www.bva.de/Krankenversicherung/Rundschreiben/Mutterschaftsgeld.pdf.)

II. Kein Mutterschaftsgeld erhalten von uns:

- Frauen, deren Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete,

- Hausfrauen,

- Beamtinnen, es sei denn, Sie sind noch während der Schutzfristen in ein Arbeitsverhältnis gewechselt, oder üben eine Nebentätigkeit aus,

- selbstständig Tätige,

- mitarbeitende Gesellschafterinnen, die aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben,

- pflicht- bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte. In diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Das gilt auch, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben.

- Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet, und die während des Urlaubs kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sind,

- Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind.


III. Verfahren

Von Ihnen benötigen wir:

- das vollständig ausgefüllte Antragsformular – möglichst vor der Entbindung,

- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein muss – möglichst vor der Entbindung. Anderenfalls müssen wir bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass wir den Antrag ablehnen müssen,

- die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung – bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt die An- und Ab- oder Unterbrechensmeldung zur/von der Sozialversicherung beifügen,

- die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, wenn Sie privatversichert sind, oder wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, uns aber keine fristgerechte Vorausbescheinigung zugesandt haben. In allen anderen Fällen benötigen wir dagegen im Regelfall keine Geburtsbescheinigung, es sei denn, wir würden Sie ausdrücklich auffordern, uns die Geburtsbescheinigung zu schicken.

- Sollte das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegen, oder es wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. verfrühter Beendigung der Schwangerschaft wesentlich erweiterter Pflege bedürfen (=Frühgeburt), lassen Sie sich das bescheinigen. Nur wenn wir diese Bescheinigung haben, können wir diesen Umstand bei der Berechnung des Anspruchszeitraums zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

Von uns erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrages:

- einen Bescheid über die Höhe des Mutterschaftsgeldes; gleichzeitig weisen wir die Zahlung des Mutterschaftsgeldes an,

oder

- einen ablehnenden Bescheid mit Begründung, wenn Sie keinen Anspruch haben.

IV. Weitere wichtige Informationen zum Mutterschaftsgeld:

Wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen, richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt. Allerdings ist der Anspruch gesetzlich auf 210,00 Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt.

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Deshalb ruht der Anspruch, solange und soweit Sie während der Schutzfrist Arbeitsentgelt erhalten (§ 200 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung).

Sie sind verpflichtet, zu Unrecht gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen; der Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden!

Das Mutterschaftsgeld, das wir zahlen, ist übrigens n i c h t auf das Erziehungsgeld/Elterngeld anzurechnen (§ 7 Bundeserziehungsgeldgesetz/ § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Deshalb kann die Erziehungsgeldkasse die Auszahlung des Erziehungsgeldes auch nicht davon abhängig machen, ob wir bereits über den Antrag auf Mutterschaftsgeld entschieden haben.


V. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 2, 3 Mutterschutzgesetz)

Wird Ihnen während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt, oder kann Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen eines Insolvenzereignisses (§ 183 Abs. 1 S. 1 SGB III) nicht zahlen, erhalten Sie von uns auf Antrag auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass Ihre Anträge und die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vor der Entbindung bei uns eingehen. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass Schutzfristen und Anspruchszeitraum nicht übereinstimmen, d.h. wir den Zuschuss nicht für die gesamte Zeit der Schutzfristen zahlen. Das Antragsformular für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.

Dieses Merkblatt kann natürlich nicht über jede Einzelheit Auskunft geben. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte während der Telefonzeiten an das:

Bundesversicherungsamt
- Mutterschaftsgeldstelle -
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Tel.-Nr.: (0228) 619 - 1888
Fax.: (0228) 619 - 1877

Montag bis Mittwoch von: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstags von: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von: 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitags von: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Internet: www.bundesversicherungsamt.de
www.bva.de
E-mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de

Wichtiger Hinweis.

Wegen der Fülle von Anträgen, die uns täglich erreichen, bitten wir von telefonischen Anfragen zum Stand der Bearbeitung sowie Fragen ob Ihre Schreiben bei uns eingegangen sind, abzusehen.